Das Mehrwertsteuerpaket 2010

Unter diesem Schlagwort treten ab dem 01. Januar 2010 zahlreiche Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer in Kraft. Diese Änderungen beruhen auf der Umsetzung der Vorgaben in Art. 43 ff. MwStSystRL in nationales Recht im Rahmen der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2008 v. 12.12.2008.

Die wesentlichen Änderungen betreffen

  • die Neuregelung des Ortes der sonstigen Leistung (§3a UStG)
  • zusätzliche Dokumentations- und Meldepflichten
  • Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren



Neuregelung des Orts der sonstigen Leistung

Für sonstige Leistungen - also nicht für Lieferungen - ändern sich die Regelungen zur Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsortes. Ob für einen solchen Umsatz deutsche Umsatzsteuer anfällt, hängt davon ab, dass sich der umsatzsteuerliche Leistungsort in Deutschland befindet. Befindet sich der umsatzsteuerliche Leistungsort nicht in Deutschland, sondern einem Mitgliedsstaat der EU fällt die Umsatzsteuer dort an.

Die Neuregelung unterscheidet ab dem 01.01.2010 folgende 3 Fallgruppen:

  1. Der Leistungsempfänger ist ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht
  2. Der Leistungsempfänger ist eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist.
  3. Der Leistungsempfänger gehört nicht zu diesen beiden Fallgruppen, weil er eine Privatperson ist.



Sonstige Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen

Grundsatz: Der Ort einer Sonstigen Leistung, die an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, liegt grundsätzlich dort, wo der Empfänger sein Unternehmen bzw. seine Betriebsstätte betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Daher wird in diesen Fällen auch vom Empfängerortprinzip gesprochen.
Durch das Empfängerortprinzip wird erreicht, dass grenzüberschreitende sonstige Leistungen in dem Staat steuerpflichtig werden, in dem der Rechnungsempfänger umsatzsteuerlich erfasst ist.

Ausnahmen vom Empfängerortprinzip:

  • grundstücksbezogene sonstige Leistungen - Leistungsort: Belegenheitsort des Grundstückes
  • kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln - Leistungsort: Ort, wo das Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt wird.
  • kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende Leistungen - Leistungsort: Tätigkeitsort
  • Restaurationsleistungen (Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, wenn nicht im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Beförderung) - Leistungsort: Erbringungsort
  • Restaurationsleistungen w. o. allerdings im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Beförderung - Leistungsort: Abgangsort der Beförderung
  • Personenbeförderung - Leistungsort: Beförderungsstrecke


Auf Grund der vielen Ausnahmen verbleiben für das Empfängerortprinzip folgende Anwendungsgebiete:

  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände
  • Vermittlungsleistungen, soweit sie nicht grundstücksbezogen sind.
  • Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln
  • Güterbeförderungen, einschließlich innergemeinschaftlicher Güterbeförderungen sowie Vor- und Nachläufe zu innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen
  • Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche mit einer Güterbeförderung im Zusammenhang stehenden selbständigen Leistungen
  • Andere sonstige Leistungen wie sie in § 3 a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-14 UStG aufgeführt sind (sog. Katalogleistungen)


Beispiele:
Hier sehen Sie die Auswirkungen des Empfängerortprinzips

Unternehmer U aus Karlsruhe führt eine LKW-Reparatur für den Unternehmer F aus Straßburg aus. Der Ort der Reparaturleistung wird umsatzsteuerlich nach Frankreich verlagert. Steuerschuldner ist daher F.

Der spanische Unternehmer S repariert in Madrid den LKW des deutschen Unternehmers D aus Stuttgart. Der Ort der Reparaturleistung wird umsatzsteuerliche nach Deutschland verlagert. D ist damit Steuerschuldner (§ 13 b Abs. 1 Nr. 1 UStG)

Leistungen an eine nicht unternehmerisch tätige justistische Person mit USt-ID

Unter diesen Anwendungsbereich fallen insbesondere nicht unternehmerisch tätige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des privaten Rechts, z. B. Vereine.

Wenn der nicht unternehmerisch tätigen juristischen Person eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, verlagert sich grundsätzlich der Ort der sonstigen Leistung an den Sitz der juristischen Person. Es gilt hier ebenfalls das Empfängerortprinzip.
Allerdings gelten auch hier die Ausnahmen, wie bei den sonstigen Leistungen, die an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden (s. o.)

Sonstige Leistungen an andere Leistungsempfänger, insbesondere Privatpersonen

Werden Sonstige Leistungen an Privatpersonen erbracht, werden diese dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG).
Es gilt hier wie bisher das sog. Unternehmerortprinzip.

Sonstige Leistungen werden an Privatpersonen erbracht, wenn diese

  • an Nichtunternehmer,
  • an Unternehmer für dessen Privatbereich oder
  • an nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist

ausgeführt werden.

Dokumentations- und Meldepflichten

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass der leistende Unternehmer nachweisen muss, dass sein Leistungsempfänger, also sein Kunde, ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht.
Das ist selbstverständlich mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden.

Bei sonstigen Leistungen, die an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden ist folgendes zu beachten:

  • Die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die des Kunden, soweit er seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat, ist in die Rechnung aufzunehmen.
  • Es ist nur eine Nettorechnung zu erstellen, da die Umsatzsteuerpflicht auf den Leistungsempfänger übergeht.
  • Der Kunde ist auf den Übergang der Steuerschuld in der Rechnung hinzuweisen.
  • Die ausgeführte Sonstige Leistung ist unter Angabe der USt-Identifikationsnummer des Kunden und der Bemessungsgrundlage in die Zusammenfassenden Meldung aufzunehmen.


Riedinger u. Partner-Praxis-Tipp: Lassen Sie sich schon bei der Auftragserteilung bestätigen, dass die Erteilung des Auftrages unter der Umsatzsteuer-ID-Nummer erfolgt. Sie sollten sich auch die USt-Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern schriftlich bestätigen lassen, z. B. unter http://www.bzst.bund.de.

Riedinger u. Partner-Praxis-Tipp: Wenn der Kunde nicht in der EU ansässig ist, also im Drittlandsgebiet, sollten Sie sich von ihm eine sog. Unternehmerbescheinigung vorlegen lassen

Vorsteuervergütungsverfahren

Vorsteuerbeträge, die einem deutschen Unternehmer innerhalb der EU in Rechnung gestellt werden, können grundstätzlich geltend gemacht werden, allerdings nicht im Rahmen des Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahrens.
Diese Beträge können im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durch entsprechende Anträge bisher bei einer zentralen Behörde des betreffenden anderen EU-Mitgliedstaates geltend gemacht werden.

Ab dem 01. Januar 2010 kann der inländische Unternehmer seine Anträge auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern einreichen.
Das Bundeszentralamt für Steuern prüft diese Anträge insbesondere auf Vorliegen der Unternehmereigenschaft und reicht diese sodann - wenn keine Beanstandungen vorliegen - an den Vergütungsmitgliedstaat weiter.

Der Vergütungsantrag ist bis zum 30.09. des Folgejahres im ansässigen Mitgliedstaat zu stellen.

steuerrecht/umsatzsteuer/ort_der_sonstigen_leistung.txt · Zuletzt geändert: 2014/06/25 10:01 (Externe Bearbeitung)
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