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Kein Gestaltungsmissbrauch bei Kauf und Verkauf von Wertpapieren

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Werden Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit Verlust veräußert werden, am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft, so liegt hierin kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 der Abgabenordnung. BFH-Urteil vom 25.08.09   IX R 60/07

Kein gewerblicher Gundstückshandel nur nach Einschätzung des Steuerpflichtigen

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Kein gewerblicher Grundstückshandel, weil Steuerpflichtiger seine Tätigkeit selbst so beurteilt

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 18. August 2009 X R 25/06 entschieden, dass ein gewerblicher Grundstückshandel nicht allein deshalb anzunehmen ist, weil der Steuerpflichtige seine Tätigkeit selbst so beurteilt. Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus objektiven Kriterien ergibt, dass er sich wie ein Händler verhält.

Keine Arbeitsstätte beim Einsatz in Tätigkeitsstätte eines Kunden des Arbeitgebers

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Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte

Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Die Vorschrift kommt demnach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist. BFH-Urteil VI R 21/08 vom 09.07.2009

Aufsichtsratstätigkeit bei einer Volksbank keine ehrenamtliche Tätigkeit

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Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank ist nicht als ehrenamtliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. August 2009 V R 32/08 entschieden, dass die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank e.G. keine ehrenamtliche Tätigkeit und deshalb nicht nach § 4 Nr. 26 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit ist.

Der Kläger war - neben seiner selbständigen Tätigkeit als Versicherungskaufmann - Aufsichtsrat einer Volksbank e.G. und erhielt hierfür Sitzungsgelder. Diese beurteilte das Finanzamt als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen des Klägers und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen. (Pressemitteilung des BFH Nr. 90 v. 30.09.2009)

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliches Arbeitszimmer

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Mit Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ernstliche Zweifel daran geäußert, ob das ab 2007 geltende Verbot, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abzuziehen, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, verfassungsgemäß ist. Im entschiedenen Fall ging es um Arbeitszimmer von Lehrern, denen kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht. (Beschluss vom 25.08.09   VI B 69/09)