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Aufsichtsratstätigkeit bei einer Volksbank keine ehrenamtliche Tätigkeit

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Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank ist nicht als ehrenamtliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. August 2009 V R 32/08 entschieden, dass die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank e.G. keine ehrenamtliche Tätigkeit und deshalb nicht nach § 4 Nr. 26 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit ist.

Der Kläger war - neben seiner selbständigen Tätigkeit als Versicherungskaufmann - Aufsichtsrat einer Volksbank e.G. und erhielt hierfür Sitzungsgelder. Diese beurteilte das Finanzamt als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen des Klägers und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen. (Pressemitteilung des BFH Nr. 90 v. 30.09.2009)