Lohn- und Gehaltsabrechnung
Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz
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- Erstellt am Mittwoch, 09. November 2011 17:53
- Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 09. November 2011 18:01
- Veröffentlicht am Mittwoch, 09. November 2011 16:53
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Deutschland und Schweiz unterzeichnen Steuerabkommen
Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz haben ein Abkommen unterzeichnet. Danach soll verheimlichtes Vermögen auf Konten in der Schweiz pauschal nachversteuert werden. Das Abkommen soll am 1. Januar 2013 in Kraft treten. Antworten auf wichtige Fragen.
Wie sieht die pauschale Nachversteuerung aus?
Der Steuerbetrag wird mittels einer recht komplizierten Formel ermittelt. Im Ergebnis werden zwischen 19 und 34 Prozent des Vermögensbestands anonym an den deutschen Fiskus abgeführt. Damit sind alle Steueransprüche abgegolten. Im Einzelfall hängt die Steuerbelastung von der Dauer der Kundenbeziehung und dem Anfangs- und Endvermögen auf dem Schweizerischen Bankonto ab.
Die Schweizer Banken leisten zunächst eine Vorauszahlung von 2 Milliarden Franken oder umgerechnet 1,638 Milliarden Euro an den Deutschen Fiskus.
Für den Fiskus ist die Neuregelung deshalb wichtig, weil damit sichergestellt wird, dass er auch künftig von Kapitalerträgen deutscher Steuerzahler mit Schweizerischen Bankkonten genauso profitiert, als wenn dieses Geld in Deutschland angelegt wäre. Es wird mit jährlichen Mehreinnahmen von ca. 1,6 Milliarden Euro gerechnet.
Was ist für Betroffene besser, die befreiende Wirkung der Pauschalregelung abzuwarten oder eine Selbstanzeige zu erstatten?
Wer abwartet bis das Abkommen mit der Schweiz in Kraft getreten ist, riskiert dass die Steuerhinterziehung durch die Finanzverwaltung entdeckt wird. In den Fällen bei denen bereits Strafverfahren eingeleitet wurden, greift die Neuregelung nämlich nicht.
Welcher Weg finanziell interessanter sein wird, kann nicht allgemeingültig beantworten werden. Wer beispielsweise kein Schwarzgeld auf Schweizer Konten angesammelt hat, sondern nur versteuertes Einkommen und vor allem Veräußerungsgewinne erzielt und dabei eher bescheidene Zinserträge erwirtschaftet hatte, der dürfte sich mit der klassischen strafbefreienden Selbstanzeige besserstellen.
Der Fiskus zeigt sich gegenüber reuigen Steuersündern großzügig und verzichtet auf Strafe. Doch muss er die hinterzogenen Beträge für die nicht verjährten Zeitäume (zehn Jahre) voll nachzahlen, hinzu kommen Hinterziehungszinsen von 6 Prozent pro Jahr und neuerdings ein Aufschlag von 5 Prozent, wenn es sich um eine größere Summe handelt.
Sie sollten sich aber auf jeden Fall steuerlich beraten lassen, um die vielen Fallstricke zu vermeiden.