Lohn- und Gehaltsabrechnung
Die Elektronische Lohnsteuerkarte
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- Erstellt am Mittwoch, 09. November 2011 14:13
- Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 09. November 2011 14:44
- Veröffentlicht am Mittwoch, 09. November 2011 14:13
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Allgemeines zur Elektronischen Lohnsteuerkarte
Voraussichtlich ab Januar 2012 stehen die Besteuerungsmerkmale, die für die Lohnabrechnung erforderlich sind, den Arbeitgebern durch das geplante Datenaustauschverfahren zur elektronischen Lohnsteuerkarte (ElsterLohn II) elektronisch zur Verfügung.
Aktuell wird nicht davon ausgegangen, dass es sich beim für 2012 geplanten Starttermin um einen Stichtag handeln wird. Wahrscheinlicher ist der erste Abruf der elektronischen Lohnsteuerkarte (elektronische Steuerabzugsmerkmale, ELStAM) über einen Zeitraum von z. B. drei Monaten. Für beschränkt Steuerpflichtige bleibt es zunächst bei der besonderen Lohnsteuerkarte und der Datenübermittlung der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung mit eTIN, da der geplante elektronische Abruf noch nicht möglich ist. Das Verfahren für beschränkt Steuerpflichtige wird voraussichtlich erst ab 2014 eingeführt.
Das Jahressteuergesetz 2010 regelt die wesentlichen Rechtsgrundlagen zur Einführung der ELStAM, insbesondere die Übergangsregelungen zur Einführung des neuen Datenaustauschverfahrens (§52b EStG).
Die Details zur Einführung sind im Entwurf zum "EU-Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz" enthalten. Das Gesetz soll voraussichtlich am 25.11.2011 im Bundesrat verabschiedet werden. Aufgrund der vielen zusätzlichen Pflichten des Arbeitgebers lohnt eine Auslagerung Ihrer Lohn- und Gehaltsabrechnungen und schont zusätzlich Ihr Budget, warum? Lesen Sie hier weiter ...
Das Finanzamt
- informiert unter dem Titel "Kommunikationskonzept zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)" alle Arbeitnehmer über die individuell für sie gespeicherten Steuermerkmale. Außerdem erhalten sie Informationen über die wesentlichen Veränderungen, die durch das Verfahren vorgesehen sind. Dadurch können die Arbeitnehmer ihre Daten vor Anwendung in der Lohnabrechnung prüfen und gegebenenfalls beim Finanzamt korrigieren lassen. Der Versand hat Mitte Oktober 2011 begonnen.
- § 52b Abs. 9 EStG: Das Finanzamt informiert den Arbeitnehmer im Herbst 2011 über die Lohnsteuerabzugsmerkmale, die zu diesem Zeitpunkt für ihn zum Zweck der Bereitstellung automatisiert abrufbar sind. Mit der Information wird der Arbeitnehmer aufgefordert, dem zuständigen Finanzamt etwaige gewünschte Änderungen oder Berichtigungen mitzuteilen; Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend
- teilt dem Arbeitnehmer auf Antrag die erstmals gebildeten oder geänderten elektronischen Steuerabzugsmerkmale schriftlich mitzuteilen (§ 52b Abs. 8 EStG).
- berechnet für alle Anträge des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens (Steuerfreibeträge usw.) die voraussichtliche Steuerermäßigung und stellt die sich daraus ergebenden Freibeträge den Arbeitgebern zur Verfügung
- stellt dem Arbeitgeber monatlich die Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf bereitmahnt Arbeitgeber an, die keinen Abruf der Änderungen getätigt haben.
Der Arbeitgeber
- ist verpflichtet, nach dem Starttermin die elektronische Lohnsteuerkarte beim Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich abzurufen.
- Voraussetzung für diesen Abruf ist eine elektronische Authentifizierung durch den Arbeitgeber. Die dazu erforderlichen Identifikationsdaten beinhalten
- die Steuernummer der steuerlichen Betriebsstätte (§ 42 Abs. 2 EStG),
- die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers,
- den Tag der Geburt des Arbeitnehmers (§ 52b Abs. 5 EStG)
- sowie ein Merkmal, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt.
- ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer zusätzlich zu informieren (Jahressteuergesetz 2010).
- ist verpflichtet, monatlich vor der Lohnabrechnung die Änderungen für die elektronische Lohnsteuerkarte abzurufen.
- muss die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale übernehmen und gemäß ihrer Gültigkeit anwenden.
- muss die Lohnsteuerabzugsmerkmale auf der Lohnabrechnung und im Lohnkonto ausweisen.
- kann ab 2012 neue Arbeitnehmer nach ihren individuellen Steuermerkmalen befragen, wenn die Anfrage der elektronischen Steuerabzugsmerkmale noch nicht beantwortet wurde. Dadurch soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer ungerechtfertigt mit Steuerklasse 6 abgerechnet wird. Wenn es Abweichungen zu den später gelieferten elektronischen Steuerabzugsmerkmalen geben sollte, dann sind diese (auch rückwirkend) anzuwenden.