[rie:dinger] online!

Lohn- und Gehaltsabrechnung

Steuerliche Behandlung einer Betriebsaufgabe

Entschließt sich ein Unternehmer seinen Betrieb aufzugeben, so zählt der Aufgabegewinn grundsätzlich zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Arbeit. Dieser Gewinn ergibt sich in der Regel durch die Aufdeckung stiller Reserven und bedeutet für den Steuerpflichtigen in erster Linie eine hohe steuerliche Belastung. Um diese unbillige Härte zu vermeiden sieht das Einkommensteuergesetz (EStG) Vergünstigungen vor, welche allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind.
Zunächst einmal ist zu prüfen, ob es sich überhaupt um eine Betriebsaufgabe im eigentlichen Sinne handelt und nicht etwa um eine Betriebsunterbrechung, Betriebsverlegung, Betriebsverpachtung oder eine unentgeltliche Übertragung.


Eine Betriebsveräußerung kommt einer Betriebsaufgabe im Hinblick auf die steuerliche Behandlung gleich.
Ist das Vorliegen einer Betriebsaufgabe zu bejahen, so sind die Voraussetzungen:

  • Betriebliche Tätigkeit wurde eingestellt
  • Alle wesentliche Grundlagen des Betriebes wurden veräußert oder in das Privatvermögen überführt
  • in einem einheitlichen Vorgang
  • innerhalb kurzer Zeit
  • Der Steuerpflichtige hat im Zeitpunkt der Aufgabe/Veräußerung seines Betriebes das 55. Lebensjahr vollendet

im einzelnen zu prüfen, ob der Steuerpflichtige in den Genuss der steuerlichen Vergünstigungen, in Form eines Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG und Steuertarifermäßigung, kommt.
Bei der Steuertarifermäßigung gemäß § 34 EStG kommt entweder die Fünftel-Regelung oder auf Antrag (sofern die in § 34 Abs. 3 EStG genannten Voraussetzungen erfüllt werden) die Besteuerung mit dem "halben" Durchschnittsteuersatz zum Zuge.

Dieser Artikel wurde im Rahmen einer Projektarbeit- "Die Betriebsaufgabe im Falle der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG" erstellt und liefert einen kurzen Einblick in die Thematik einer Betriebsaufgabe.