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Vorsteuerbeträge, die einem deutschen Unternehmer innerhalb der EU in Rechnung gestellt werden, können grundstätzlich geltend gemacht werden, allerdings nicht im Rahmen des Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahrens.
Diese Beträge können im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durch entsprechende Anträge bisher bei einer zentralen Behörde des betreffenden anderen EU-Mitgliedstaates geltend gemacht werden.
Ab dem 01. Januar 2010 kann der inländische Unternehmer seine Anträge auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern einreichen.
Das Bundeszentralamt für Steuern prüft diese Anträge insbesondere auf Vorliegen der Unternehmereigenschaft und reicht diese sodann - wenn keine Beanstandungen vorliegen - an den Vergütungsmitgliedstaat weiter.
Der Vergütungsantrag ist bis zum 30.09. des Folgejahres im ansässigen Mitgliedstaat zu stellen.