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Dokumentations- und Meldepflichten

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass der leistennde Unternehmer nachweisen muss, dass sein Leistungsempfänger, also sein Kunde, ein Unternehmer ist, der die Leistung für seine Unternehmen bezieht.
Das ist selbstverständlich mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden.

Bei sonstigen Leistungen, die an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden ist folgendes zu beachten:

  • Die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die des Kunden, soweit er seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat, ist in die Rechnung aufzunehmen.
  • Es ist nur eine Nettorechnung zu erstellen, da die Umsatzsteuerpflicht auf den Leistungsempfänger übergeht.
  • Der Kunde ist auf den Übergang der Steuerschuld in der Rechnung hinzuweisen.
  • Die ausgeführte Sonstige Leistung ist unter Angabe der USt-Identifikationsnummer des Kunden und der Bemessungsgrundlage in die Zusammenfassenden Meldung aufzunehmen.


Riedinger u. Partner-Praxis-Tipp: Lassen Sie sich schon bei der Auftragserteilung bestätigen, dass die Erteilung des Auftrages unter der Umsatzsteuer-ID-Nummer erfolgt. Sie sollten sich auch die USt-Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern schriftlich bestätigen lassen, z. B. unter http://www.bzst.bund.de.

Riedinger u. Partner-Praxis-Tipp: Wenn der Kunde nicht in der EU ansässig ist, also im Drittlandsgebiet, sollten Sie sich von ihm eine sog. Unternehmerbescheinigung vorlegen lassen

Vorsteuervergütungsverfahren

Vorsteuerbeträge, die einem deutschen Unternehmer innerhalb der EU in Rechnung gestellt werden, können grundstätzlich geltend gemacht werden, allerdings nicht im Rahmen des Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahrens.
Diese Beträge können im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durch entsprechende Anträge bisher bei einer zentralen Behörde des betreffenden anderen EU-Mitgliedstaates geltend gemacht werden.

Ab dem 01. Januar 2010 kann der inländische Unternehmer seine Anträge auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern einreichen.
Das Bundeszentralamt für Steuern prüft diese Anträge insbesondere auf Vorliegen der Unternehmereigenschaft und reicht diese sodann - wenn keine Beanstandungen vorliegen - an den Vergütungsmitgliedstaat weiter.

Der Vergütungsantrag ist bis zum 30.09. des Folgejahres im ansässigen Mitgliedstaat zu stellen.

steuerrech/umsatzsteuer/ort_der_sonstigen_leistung.1258985341.txt.gz · Zuletzt geändert: 2014/06/25 10:01 (Externe Bearbeitung)
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