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Werden Sonstige Leistungen an Privatpersonen erbracht, werden diese dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG).
Es gilt hier wie bisher das sog. Unternehmerortprinzip.
Sonstige Leistungen werden an Privatpersonen erbracht, wenn diese
ausgeführt werden.
Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass der leistennde Unternehmer nachweisen muss, dass sein Leistungsempfänger, also sein Kunde, ein Unternehmer ist, der die Leistung für seine Unternehmen bezieht.
Das ist selbstverständlich mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden.
Bei sonstigen Leistungen, die an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden ist folgendes zu beachten:
Vorsteuerbeträge, die einem deutschen Unternehmer innerhalb der EU in Rechnung gestellt werden, können grundstätzlich geltend gemacht werden, allerdings nicht im Rahmen des Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahrens.
Diese Beträge können im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durch entsprechende Anträge bisher bei einer zentralen Behörde des betreffenden anderen EU-Mitgliedstaates geltend gemacht werden.
Ab dem 01. Januar 2010 kann der inländische Unternehmer seine Anträge auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern einreichen.
Das Bundeszentralamt für Steuern prüft diese Anträge insbesondere auf Vorliegen der Unternehmereigenschaft und reicht diese sodann - wenn keine Beanstandungen vorliegen - an den Vergütungsmitgliedstaat weiter.
Der Vergütungsantrag ist bis zum 30.09. des Folgejahres im ansässigen Mitgliedstaat zu stellen.