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Unter diesem Schlagwort treten ab dem 01. Januar 2010 zahlreiche Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer in Kraft. Diese Änderungen beruhen auf der Umsetzung der Vorgaben in Art. 43 ff. MwStSystRL in nationales Recht im Rahmen der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2008 v. 12.12.2008.
Die wesentlichen Änderungen betreffen
Für sonstige Leistungen - also nicht für Lieferungen - ändern sich die Regelungen zur Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsortes. Ob für einen solchen Umsatz deutsche Umsatzsteuer anfällt, hängt davon ab, dass sich der umsatzsteuerliche Leistungsort in Deutschland befindet. Befindet sich der umsatzsteuerliche Leistungsort nicht in Deutschland, sondern einem Mitgliedsstaat der EU fällt die Umsatzsteuer dort an.
Die Neuregelung unterscheidet ab dem 01.01.2010 folgende 3 Fallgruppen:
Grundsatz: Der Ort einer Sonstigen Leistung, die an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, liegt grundsätzlich dort, wo der Empfänger sein Unternehmen bzw. seine Betriebsstätte betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Daher wird in diesen Fällen auch vom Empfängerortprinzip gesprochen.
Durch das Empfängerortprinzip wird erreicht, dass grenzüberschreitende sonstige Leistungen in dem Staat steuerpflichtig werden, in dem der Rechnungsempfänger umsatzsteuerlich erfasst ist.
Ausnahmen vom Empfängerortprinzip:
Auf Grund der vielen Ausnahmen verbleiben für das Empfängerortprinzip folgende Anwendungsgebiete:
Beispiele:
Hier sehen Sie die Auswirkungen des Empfängerortprinzips
Unter diesen Anwendungsbereich fallen insbesondere nicht unternehmerisch tätige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des privaten Rechts, z. B. Vereine.
Wenn der nicht unternehmerisch tätigen juristischen Person eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, verlagert sich grundsätzlich der Ort der sonstigen Leistung an den Sitz der juristischen Person. Es gilt hier ebenfalls das Empfängerortprinzip.
Allerdings gelten auch hier die Ausnahmen, wie bei den sonstigen Leistungen, die an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden (s. o.)
Werden Sonstige Leistungen an Privatpersonen erbracht, werden diese dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG).
Es gilt hier wie bisher das sog. Unternehmerortprinzip.
Sonstige Leistungen werden an Privatpersonen erbracht, wenn diese
ausgeführt werden.
Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass der leistennde Unternehmer nachweisen muss, dass sein Leistungsempfänger, also sein Kunde, ein Unternehmer ist, der die Leistung für seine Unternehmen bezieht.
Das ist selbstverständlich mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden.
Bei sonstigen Leistungen, die an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden ist folgendes zu beachten:
Vorsteuerbeträge, die einem deutschen Unternehmer innerhalb der EU in Rechnung gestellt werden, können grundstätzlich geltend gemacht werden, allerdings nicht im Rahmen des Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahrens.
Diese Beträge können im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durch entsprechende Anträge bisher bei einer zentralen Behörde des betreffenden anderen EU-Mitgliedstaates geltend gemacht werden.
Ab dem 01. Januar 2010 kann der inländische Unternehmer seine Anträge auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern einreichen.
Das Bundeszentralamt für Steuern prüft diese Anträge insbesondere auf Vorliegen der Unternehmereigenschaft und reicht diese sodann - wenn keine Beanstandungen vorliegen - an den Vergütungsmitgliedstaat weiter.
Der Vergütungsantrag ist bis zum 30.09. des Folgejahres im ansässigen Mitgliedstaat zu stellen.