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steuerrech:umsatzsteuer:ort_der_sonstigen_leistung [2009/11/23 15:08] administrator |
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- | ===== Neuregelung des Orts der sonstigen Leistung ===== | ||
- | Für sonstige Leistungen - also nicht für Lieferungen - ändern sich die Regelungen zur Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsortes. Ob für einen solchen Umsatz deutsche Umsatzsteuer anfällt, hängt davon ab, dass sich der **umsatzsteuerliche Leistungsort** in Deutschland befindet. Befindet sich der umsatzsteuerliche Leistungsort **nicht** in Deutschland, sondern einem Mitgliedsstaat der EU fällt die Umsatzsteuer dort an.\\ | ||
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- | Die Neuregelung unterscheidet ab dem 01.01.2010 folgende 3 Fallgruppen: | ||
- | - Der Leistungsempfänger ist ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht | ||
- | - Der Leistungsempfänger ist eine __nicht__ unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist. | ||
- | - Der Leistungsempfänger gehört nicht zu diesen beiden Fallgruppen, weil er eine Privatperson ist. | ||
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- | ==== Sonstige Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ==== | ||
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- | **__Grundsatz:__** Der Ort einer Sonstigen Leistung, die an einen **anderen Unternehmer für dessen Unternehmen** ausgeführt wird, liegt grundsätzlich dort, wo der **Empfänger** sein Unternehmen bzw. seine Betriebsstätte betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Daher wird in diesen Fällen auch vom **Empfängerortprinzip** gesprochen. | ||
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- | Durch das Empfängerortprinzip wird erreicht, dass grenzüberschreitende sonstige Leistungen in dem Staat steuerpflichtig werden, in dem der Rechnungsempfänger umsatzsteuerlich erfasst ist.\\ \\ | ||
- | //Ausnahmen vom Empfängerortprinzip:// | ||
- | * grundstücksbezogene sonstige Leistungen - Leistungsort: Belegenheitsort des Grundstückes | ||
- | * kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln - Leistungsort: Ort, wo das Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt wird. | ||
- | * kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende Leistungen - Leistungsort: Tätigkeitsort | ||
- | * Restaurationsleistungen (Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, wenn nicht im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Beförderung) - Leistungsort: Erbringungsort | ||
- | * Restaurationsleistungen w. o. allerdings im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Beförderung - Leistungsort: Abgangsort der Beförderung | ||
- | * Personenbeförderung - Leistungsort: Beförderungsstrecke | ||
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- | **Auf Grund der vielen Ausnahmen verbleiben für das Empfängerortprinzip folgende Anwendungsgebiete:** | ||
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- | * Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände | ||
- | * Vermittlungsleistungen, soweit sie nicht grundstücksbezogen sind. | ||
- | * Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln | ||
- | * Güterbeförderungen, einschließlich innergemeinschaftlicher Güterbeförderungen sowie Vor- und Nachläufe zu innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen | ||
- | * Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche mit einer Güterbeförderung im Zusammenhang stehenden selbständigen Leistungen | ||
- | * Andere sonstigen Leistungen wie sie in § 3 a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-14 UStG aufgeführt sind (sog. Katalogleistungen) | ||
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- | __Beispiele:__ \\ //Hier sehen Sie die Auswirkungen des Empfängerortprinzips// | ||
- | <note> Unternehmer U aus Karlsruhe führt eine LKW-Reparatur für den Unternehmer F aus Straßburg aus. Der Ort der Reparaturleistung wird umsatzsteuerlich nach **Frankreich** verlagert. Steuerschuldner ist daher F.</note> | ||
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- | <note> Der spanische Unternehmer S repariert in Madrid den LKW des deutschen Unternehmers D aus Stuttgart. Der Ort der Reparaturleistung wird umsatzsteuerliche nach **Deutschland** verlagert. D ist damit Steuerschuldner (§ 13 b Abs. 1 Nr. 1 UStG) </note> | ||
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- | ==== Leistungen an eine nicht unternehmerisch tätige justistisch Person mit USt-ID ==== | ||
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- | Unter diesen Anwendungsbereich fallen insbesondere **nicht unternehmerisch tätige** juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des privaten Rechts, z. B. Vereine.\\ \\ | ||
- | Wenn der nicht unternehmerisch tätigen juristischen Person eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, verlagert sich grundsätzlich der Ort der sonstigen Leistung an den Sitz der juristischen Person. Es gilt hier ebenfalls das Empfängerortprinzip. \\ | ||
- | Allerdings gelten auch hier die Ausnahmen, wie bei den sonstigen Leistungen, die an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden (s. o.)\\ | ||
- | ==== Sonstige Leistungen an andere Leistungsempfänger, insbesondere Privatpersonen ==== | ||
- | Werden Sonstige Leistungen an Privatpersonen erbracht, werden diese dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG). \\ | ||
- | Es gilt hier wie bisher das sog. **Unternehmerortprinzip**.\\ \\ | ||
- | Sonstige Leistungen werden an Privatpersonen erbracht, wenn diese | ||
- | * an Nichtunternehmer, | ||
- | * an Unternehmer für dessen Privatbereich oder | ||
- | * an nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist | ||
- | ausgeführt werden. | ||
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- | ===== Dokumentations- und Meldepflichten ===== | ||
- | Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass der **leistennde** Unternehmer nachweisen muss, dass sein Leistungsempfänger, also sein Kunde, ein Unternehmer ist, der die Leistung für seine Unternehmen bezieht.\\ | ||
- | Das ist selbstverständlich mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden. \\ \\ | ||
- | Bei sonstigen Leistungen, die an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden ist folgendes zu beachten: | ||
- | * Die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die des Kunden, soweit er seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat, ist in die Rechnung aufzunehmen. | ||
- | * Es ist nur eine **Nettorechnung** zu erstellen, da die Umsatzsteuerpflicht auf den Leistungsempfänger übergeht. | ||
- | * Der Kunde ist auf den Übergang der Steuerschuld in der Rechnung **hinzuweisen.** | ||
- | * Die ausgeführte Sonstige Leistung ist unter Angabe der USt-Identifikationsnummer des Kunden und der Bemessungsgrundlage in die **Zusammenfassenden Meldung** aufzunehmen. | ||
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- | <note tip> **Riedinger u. Partner-Praxis-Tipp:** Lassen Sie sich schon bei der Auftragserteilung bestätigen, dass die Erteilung des Auftrages unter der Umsatzsteuer-ID-Nummer erfolgt. Sie sollten sich auch die USt-Identifikationsnummer vom __Bundeszentralamt für Steuern__ schriftlich bestätigen lassen, z. B. unter //[[http://www.bzst.bund.de]]//. </note> | ||
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- | <note tip> **Riedinger u. Partner-Praxis-Tipp:** Wenn der Kunde nicht in der EU ansässig ist, also im Drittlandsgebiet, sollten Sie sich von ihm eine sog. **Unternehmerbescheinigung** vorlegen lassen </note> | ||
- | ===== Vorsteuervergütungsverfahren ===== | ||
- | Vorsteuerbeträge, die einem deutschen Unternehmer innerhalb der EU in Rechnung gestellt werden, können grundstätzlich geltend gemacht werden, allerdings nicht im Rahmen des Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahrens.\\ Diese Beträge können im **Vorsteuer-Vergütungsverfahren** durch entsprechende Anträge bisher bei einer zentralen Behörde des betreffenden anderen EU-Mitgliedstaates geltend gemacht werden. \\ \\ | ||
- | Ab dem 01. Januar 2010 kann der inländische Unternehmer seine Anträge auf elektronischem Weg beim **Bundeszentralamt für Steuern** einreichen.\\ | ||
- | Das Bundeszentralamt für Steuern prüft diese Anträge insbesondere auf Vorliegen der Unternehmereigenschaft und reicht diese sodann - wenn keine Beanstandungen vorliegen - an den Vergütungsmitgliedstaat weiter.\\ \\ | ||
- | Der Vergütungsantrag ist bis zum 30.09. des Folgejahres im ansässigen Mitgliedstaat zu stellen. | ||
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- | {{tag>Umsatzsteuer Ort_der_sonstigen_Leistung}} | ||