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steuerrech:umsatzsteuer:ort_der_sonstigen_leistung [2009/11/23 15:08]
administrator
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-===== Neuregelung des Orts der sonstigen Leistung ===== 
-Für sonstige Leistungen - also nicht für Lieferungen - ändern sich die Regelungen zur Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsortes. Ob für einen solchen Umsatz deutsche Umsatzsteuer anfällt, hängt davon ab, dass sich der **umsatzsteuerliche Leistungsort** in Deutschland befindet. Befindet sich der umsatzsteuerliche Leistungsort **nicht** in Deutschland, sondern einem Mitgliedsstaat der EU fällt die Umsatzsteuer dort an.\\ 
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-Die Neuregelung unterscheidet ab dem 01.01.2010 folgende 3 Fallgruppen: 
-  - Der Leistungsempfänger ist ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht 
-  - Der Leistungsempfänger ist eine __nicht__ unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist. 
-  - Der Leistungsempfänger gehört nicht zu diesen beiden Fallgruppen, weil er eine Privatperson ist. 
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-==== Sonstige Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ==== 
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-**__Grundsatz:__** Der Ort einer Sonstigen Leistung, die an einen **anderen Unternehmer für dessen Unternehmen** ausgeführt wird, liegt grundsätzlich dort, wo der **Empfänger** sein Unternehmen bzw. seine Betriebsstätte betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Daher wird in diesen Fällen auch vom **Empfängerortprinzip** gesprochen. 
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-Durch das Empfängerortprinzip wird erreicht, dass grenzüberschreitende sonstige Leistungen in dem Staat steuerpflichtig werden, in dem der Rechnungsempfänger umsatzsteuerlich erfasst ist.\\ \\ 
-//Ausnahmen vom Empfängerortprinzip:// 
-  * grundstücksbezogene sonstige Leistungen - Leistungsort: Belegenheitsort des Grundstückes 
-  * kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln - Leistungsort: Ort, wo das Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt wird. 
-  * kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende Leistungen - Leistungsort: Tätigkeitsort 
-  * Restaurationsleistungen (Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, wenn nicht im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Beförderung) - Leistungsort: Erbringungsort 
-  * Restaurationsleistungen w. o. allerdings im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Beförderung - Leistungsort: Abgangsort der Beförderung 
-  * Personenbeförderung - Leistungsort: Beförderungsstrecke 
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-**Auf Grund der vielen Ausnahmen verbleiben für das Empfängerortprinzip folgende Anwendungsgebiete:** 
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-  * Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände 
-  * Vermittlungsleistungen, soweit sie nicht grundstücksbezogen sind. 
-  * Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln 
-  * Güterbeförderungen, einschließlich innergemeinschaftlicher Güterbeförderungen sowie Vor- und Nachläufe zu innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen 
-  * Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche mit einer Güterbeförderung im Zusammenhang stehenden selbständigen Leistungen 
-  * Andere sonstigen Leistungen wie sie in § 3 a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-14 UStG aufgeführt sind (sog. Katalogleistungen) 
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-__Beispiele:__ \\ //Hier sehen Sie die Auswirkungen des Empfängerortprinzips// 
-<note> Unternehmer U aus Karlsruhe führt eine LKW-Reparatur für den Unternehmer F aus Straßburg aus. Der Ort der Reparaturleistung wird umsatzsteuerlich nach **Frankreich** verlagert. Steuerschuldner ist daher F.</note> 
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-<note> Der spanische Unternehmer S repariert in Madrid den LKW des deutschen Unternehmers D aus Stuttgart. Der Ort der Reparaturleistung wird umsatzsteuerliche nach **Deutschland** verlagert. D ist damit Steuerschuldner (§ 13 b Abs. 1 Nr. 1 UStG) </note> 
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-==== Leistungen an eine nicht unternehmerisch tätige justistisch Person mit USt-ID ==== 
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-Unter diesen Anwendungsbereich fallen insbesondere **nicht unternehmerisch tätige** juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des privaten Rechts, z. B. Vereine.\\ \\ 
-Wenn der nicht unternehmerisch tätigen juristischen Person eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, verlagert sich grundsätzlich der Ort der sonstigen Leistung an den Sitz der juristischen Person. Es gilt hier ebenfalls das Empfängerortprinzip. \\ 
-Allerdings gelten auch hier die Ausnahmen, wie bei den sonstigen Leistungen, die an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden (s. o.)\\  
-==== Sonstige Leistungen an andere Leistungsempfänger, insbesondere Privatpersonen ==== 
-Werden Sonstige Leistungen an Privatpersonen erbracht, werden diese dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG). \\  
-Es gilt hier wie bisher das sog. **Unternehmerortprinzip**.\\ \\ 
-Sonstige Leistungen werden an Privatpersonen erbracht, wenn diese 
-  * an Nichtunternehmer, 
-  * an Unternehmer für dessen Privatbereich oder 
-  * an nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist 
-ausgeführt werden. 
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-===== Dokumentations- und Meldepflichten ===== 
-Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass der **leistennde** Unternehmer nachweisen muss, dass sein Leistungsempfänger, also sein Kunde, ein Unternehmer ist, der die Leistung für seine Unternehmen bezieht.\\  
-Das ist selbstverständlich mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden. \\ \\ 
-Bei sonstigen Leistungen, die an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden ist folgendes zu beachten: 
-  * Die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die des Kunden, soweit er seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat, ist in die Rechnung aufzunehmen. 
-  * Es ist nur eine **Nettorechnung** zu erstellen, da die Umsatzsteuerpflicht auf den Leistungsempfänger übergeht. 
-  * Der Kunde ist auf den Übergang der Steuerschuld in der Rechnung **hinzuweisen.** 
-  * Die ausgeführte Sonstige Leistung ist unter Angabe der USt-Identifikationsnummer des Kunden und der Bemessungsgrundlage in die **Zusammenfassenden Meldung** aufzunehmen. 
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-<note tip> **Riedinger u. Partner-Praxis-Tipp:** Lassen Sie sich schon bei der Auftragserteilung bestätigen, dass die Erteilung des Auftrages unter der Umsatzsteuer-ID-Nummer erfolgt. Sie sollten sich auch die USt-Identifikationsnummer vom __Bundeszentralamt für Steuern__ schriftlich bestätigen lassen, z. B. unter //[[http://www.bzst.bund.de]]//.  </note> 
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-<note tip> **Riedinger u. Partner-Praxis-Tipp:** Wenn der Kunde nicht in der EU ansässig ist, also im Drittlandsgebiet, sollten Sie sich von ihm eine sog. **Unternehmerbescheinigung** vorlegen lassen </note> 
-===== Vorsteuervergütungsverfahren ===== 
-Vorsteuerbeträge, die einem deutschen Unternehmer innerhalb der EU in Rechnung gestellt werden, können grundstätzlich geltend gemacht werden, allerdings nicht im Rahmen des Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahrens.\\ Diese Beträge können im **Vorsteuer-Vergütungsverfahren** durch entsprechende Anträge bisher bei einer zentralen Behörde des betreffenden anderen EU-Mitgliedstaates geltend gemacht werden. \\ \\ 
-Ab dem 01. Januar 2010 kann der inländische Unternehmer seine Anträge auf elektronischem Weg beim **Bundeszentralamt für Steuern** einreichen.\\ 
-Das Bundeszentralamt für Steuern prüft diese Anträge insbesondere auf Vorliegen der Unternehmereigenschaft und reicht diese sodann - wenn keine Beanstandungen vorliegen - an den Vergütungsmitgliedstaat weiter.\\ \\ 
-Der Vergütungsantrag ist bis zum 30.09. des Folgejahres im ansässigen Mitgliedstaat zu stellen. 
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-{{tag>Umsatzsteuer Ort_der_sonstigen_Leistung}} 
  
steuerrech/umsatzsteuer/ort_der_sonstigen_leistung.1258985297.txt.gz · Zuletzt geändert: 2014/06/25 10:01 (Externe Bearbeitung)
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